Öffentliche Bestellung

Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger. Sie bedeutet, dass der Sachverständige seine besondere Sachkunde und die persönliche Eignung für die öffentliche Bestellung nachgewiesen hat. Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist gesetzlich geschützt.

Was zeichnet einen öffentlich bestellten Sachverständigen aus?

  • Besondere Sachkunde
  • Der öffentlich bestellte Sachverständige muss sich im Bestellungsverfahren einer anspruchsvollen Überprüfung seiner „besonderen Sachkunde“ unterziehen und seine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen nachweisen.
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Die Zuverlässigkeit und Integrität des Antragsstellers wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
  • Objektivität
  • Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönliche zu erfüllen sowie Gutachten zu erstatten.
  • Pflicht zur Gutachtenerstattung
  • Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Verwandtschaft mit einer Partei).
  • Schweigepflicht
  • Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei Verletzung der Schweigepflicht drohen dem Sachverständigen strafrechtliche Folgen.
  • Überwachung: Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.

Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?

  • Immer, wenn eine unabhängige Beratung durch einen Experten benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll, kann der öffentlich bestellte Sachverständige weiterhelfen. Rechtsfragen darf der öffentlich bestellte Sachverständige allerdings nicht beantworten.
  • Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich entschieden.
  • Im Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.